Satzung des Residenzschlossvereins Neustrelitz
Präambel
Der Brand des Neustrelitzer Residenzschlosses in den letzten Stunden des Zweiten Weltkrieges und die in den Folgejahren verfügte Sprengung und Beräumung der Schlossruine haben in dem durch das Barock geprägten Ensemble der Residenzstadt Neustrelitz eine schmerzliche Wunde hinterlassen. Mit den neuen gesellschaftlichen Bedingungen hat die nie verlorengegangene Vision, der barocken Mittelachse des Schlossgartens mit ihrer Verlängerung bis in die Bürgerhorst und der Achse Markt - Schlossberg wieder einen Bezug zu geben, endlich eine reale Chance, sich zu erfüllen.
§ 1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins
1.
Der Verein führt den Namen “Residenzschlossverein Neustrelitz e.V.”.
2.
Sitz des Vereins ist Neustrelitz.
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4.
Zweck der Tätigkeit des Vereins ist die Förderung des Wiederaufbaus des bis 1950 zerstörten Residenzschlosses in seiner bis 1945 vorhandenen äußeren Gestalt.
Mit Mitteln der Kunst, Kultur und Information trägt der Verein darüber hinaus dazu bei, den Denkmalschutz und das Heimatgefühl zu stärken und das barocke Gesamtensemble der Residenzstadt zu erhalten.
5.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung eigener kultureller und wissenschaftlicher Veranstaltungen, wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und die Vergabe von Forschungsaufträgen, die Förderung fremder kultureller und wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie wissenschaftlicher Forschungsvorhaben, das Anlegen eines kulturhistorisch ausgerichteten Archivs zur Ermöglichung von Forschungsarbeiten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
2.
Die Aufnahme in den Verein als Mitglied geschieht auf formlosen schriftlichen Antrag hin, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber schriftlich Widerspruch einglegen, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
3.
Personen, die sich um die Ziele der Organisation Verdienste erworben haben oder deren Mitgliedschaft der Erreichung der Ziele der Vereinstätigkeit in besonderem Maße dienlich ist, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern, die von der Zahlung des obligatorischen Mitgliedsbeitrages befreit sind, ernannt werden. Die Entscheidung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern trifft die Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit.
4.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt zum Schluß eines Geschäftsjahres. Der Austritt ist dem Verein schriftlich anzuzeigen.
b) durch Tod.
c) durch Ausschluss.
Der Ausschluss erfolgt bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen, die der Erreichung der Ziele der Vereinstätigkeit entgegenstehen durch den Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss hat das betreffende Mitglied die Möglichkeit, schriftlich Widerspruch einzulegen, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
Vereinsmitglieder erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Vergütung. Bei Ausscheiden aus dem Verein haben sie keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens oder Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden.
§ 3 - Rechte
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und bei den erforderlichen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben,
b) Vorschläge zur Tätigkeit im Sinne des Vereinszwecks zu machen und notwendigenfalls eine Abstimmung über die Annahme in der Mitgliederversammlung zu fordern,
c) bei allen kartenpflichtigen Vereinsveranstaltungen eine in der Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmte Ermäßigung in Anspruch zu nehmen.
§ 4 - Pflichten
1.
Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Bestimmungen dieser Satzung an. Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen und die Belange des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten. Dagegen sind vereinsinterne Angelegenheiten nicht nach außen zu tragen.
2.
Zur Sicherung der Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus, spätestens bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres zu entrichten.
§ 5 - Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand.
§ 6 - Mitgliederversammlung
1.
Der Vorstand ist verpflichtet, ein mal jährlich eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie dient :
-
der Rechenschaftslegung des Vorstandes,
-
der Erstattung des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer,
-
der Entlastung des Vorstandes,
-
der Genehmigung des Haushaltsplanes und
-
der Vornahme erforderlicher Wahlen.
2.
Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand im Laufe des Jahres einberufen werden zur Unterrichtung, Aussprachen und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins.
3.
Eine Mitgliederversammlung wird einberufen
a) auf Einladung des Vorstandes oder
b) wenn 10% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
4.
Die Jahreshauptversammlung ist durch schriftliche Einladung der Vereinsmitglieder, weitere Mitgliederversammlungen sind ebenso oder durch Mitteilung in der “Strelitzer Zeitung” des “Nordkurier” mit einer Frist von 14 Tagen durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
5.
Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem jeweils zu bestimmenden Vorstandsmitglied in einem Protokoll festzuhalten.
6.
Eine Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
7.
Jedes Mitglied hat in der Versammlung Sitz und eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, jedoch gelten die Ausnahmen der nachfolgenden §§ 7, 8 und 9. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.
8.
Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der Stimmen einem Bewerber zufällt, eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Kandidaten statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den Bewerbern das Los.
9.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für einen Zeitraum von 3 Jahren 2 Rechnungsprüfer.
§ 7 - Vereinsvorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens zwei Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
2.
Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister besitzen Einzelvertretungsmacht nach innen und außen. Die übrigen Vorstandsmitglieder besitzen die Vertretungsmacht nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.
Die Ausübung der Vertretungsmacht setzt eine regelmäßige Teilnahme an der Arbeit des Vorstands voraus.
3.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
4.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so führt ein anderes Vorstandsmitglied dessen Amt bis zur Durchführung einer Nachwahl spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung weiter.
5.
Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
6.
Der Vorstand kann für die Realisierung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse einsetzen, deren Mitglieder durch den Vorstand berufen werden.
§ 8 - Satzungsänderungen
1.
Änderungen der Satzung darf nur die Mitgliederversammlung vornehmen.
2.
Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung sind
-
die Bekanntgabe der Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung,
-
eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Satzungsänderung.
§ 9 - Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert
-
den Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung in der Einladung zur Versammlung,
-
die Anwesenheit von 75% der stimmberechtigten Mitglieder und
-
eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Auflösung.
3.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung bestimmen kann.
4.
Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen der Stadt Neustrelitz zur Verwendung für denkmalpflegerische Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit zur Verfügung gestellt.
Vorstehende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 27.08.1998 beschlossen und in den Mitgliederversammlungen am 05.11.1998 und am 05.12.2023 geändert worden.